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BGH - Entscheidung vom 09.11.2010

5 StR 439/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 5 StR 439/10

DRsp Nr. 2010/23330

Verwerfung einer Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vor dem Hintergrund der auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und zur Intensität der jahrelangen gleichförmigen Missbrauchstaten nimmt der Senat auch die vom Landgericht getroffenen Mindestfeststellungen zur Gesamtzahl der Taten hin, wenngleich sich in diesem Zusammenhang eine sorgfältigere und präzisere Würdigung empfohlen hätte (vgl. BGHSt 42, 107 , 109 ff. m.w.N.), die freilich hier den Gesamtstrafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: