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BGH - Entscheidung vom 19.10.2010

1 StR 462/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 99

BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 1 StR 462/10

DRsp Nr. 2010/19812

Verwerfung einer Revision

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 18.02.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 99