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BGH - Entscheidung vom 16.09.2010

3 StR 280/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 3 StR 280/10

DRsp Nr. 2010/18462

Verwerfung einer Revision

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Februar 2010 werden verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen. Es hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat, sich indes nicht davon überzeugen können, dass er die Nebenklägerin -ihren Angaben entsprechend - gegen ihren Willen und durch Anwendung körperlicher Gewalt gezwungen habe, dies zu dulden.

Gegen den Freispruch wenden sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Beschwerdeführerinnen halten die Beweiswürdigung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft; zudem beanstanden sie mit der Aufklärungsrüge, dass das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einen psychiatrischen bzw. einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu hören. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.

Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

gehindert zu unterschreiben.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 04.02.2010