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BGH - Entscheidung vom 22.06.2010

4 StR 242/10

Normen:
StGB § 46b Abs. 2
BtMG § 31
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 4 StR 242/10

DRsp Nr. 2010/15600

Verwerfung einer Revision wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Fall einer fehlenden ausdrücklichen Prüfung des § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Kriterien schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei einer ausdrücklichen Prüfung des § 31 BtMG in der Fassung des 43. StRÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) im vorliegenden Fall von Strafe abgesehen hätte.

Normenkette:

StGB § 46b Abs. 2 ; BtMG § 31 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 04.02.2010