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BGH - Entscheidung vom 11.08.2010

2 StR 108/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 108/10

DRsp Nr. 2010/15997

Verwerfung einer Revision wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 20.11.2009