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BGH - Entscheidung vom 11.08.2010

2 StR 328/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 328/10

DRsp Nr. 2010/16001

Verwerfung einer Revision wegen fehlender Rechtsfehler des Urteils

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 19.03.2010