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BGH - Entscheidung vom 08.10.2010

1 StR 443/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 1 StR 443/10

DRsp Nr. 2010/19650

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 ( 4 StR 228/10).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 09.03.2010