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BGH - Entscheidung vom 24.03.2010

2 StR 94/10

BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 94/10

DRsp Nr. 2010/6053

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers sowie Klarstellung des Tenors

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: