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BGH - Entscheidung vom 23.06.2010

2 StR 226/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 226/10

DRsp Nr. 2010/11291

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2009