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BGH - Entscheidung vom 08.12.2010

2 StR 453/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 StR 453/10

DRsp Nr. 2011/3857

Verwerfung einer Revision mangels Erkennbarkeit von Rechtsfehlern i.R.d. Nachprüfung eines Urteils

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die erhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, weil ihr die im Ablehnungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen nicht beigefügt war.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 20.04.2010