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BGH - Entscheidung vom 14.04.2010

2 StR 129/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 StR 129/10

DRsp Nr. 2010/7291

Verwerfung einer Revision i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat III d der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in den Fällen III a und III i der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: