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BGH - Entscheidung vom 20.04.2010

4 StR 93/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 4 StR 93/10

DRsp Nr. 2010/8000

Verwerfung einer Revision des Angeklagten und Ergänzung des Tenors

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien

Athing

Ernemann

Cierniak

Mutzbauer

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: