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BGH - Entscheidung vom 18.08.2010

5 StR 306/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 306/10

DRsp Nr. 2010/16015

Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass der Angeklagte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Führen einer verbotenen Stahlrute und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.03.2010