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BGH - Entscheidung vom 31.08.2010

5 StR 290/10

Normen:
StPO § 247 S. 4
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 290/10

DRsp Nr. 2010/17025

Verwerfung einer Revision bei einem Verfahren über die Beihilfe zur einer Vergewaltigung

Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. November 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern D. und K. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer D. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 247 Satz 4 StPO weist der Senat auf BGHSt 51, 180 hin.

Normenkette:

StPO § 247 S. 4; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 09.11.2009