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BGH - Entscheidung vom 18.08.2010

5 StR 276/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 5 StR 276/10

DRsp Nr. 2010/16013

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat holt den auf UA S. 35 zutreffend als geboten bezeichneten, indes nicht vollzogenen engen Zusammenzug bei der Gesamtstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO ).

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 64 StGB ist sachlichrechtlich im Ergebnis noch vertretbar, wenngleich sich bei der gegebenen Sachlage die Begutachtung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeboten hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 22.03.2010