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BGH - Entscheidung vom 04.08.2010

3 StR 266/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 266/10

DRsp Nr. 2010/15593

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 31.03.2010