BGH, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 244/10
DRsp Nr. 2010/13441
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum erforderlichen Teilfreispruch wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.03.2010
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