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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

5 StR 186/10

Normen:
BGB §§ 1896 ff.
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 5 StR 186/10

DRsp Nr. 2010/9576

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 1896 ff.; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Neben den bereits in den Urteilsgründen angesprochenen alsbaldigen Vollzugslockerungen wird die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben, ob durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht die alsbaldige Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.12.2009