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BGH - Entscheidung vom 09.03.2010

5 StR 39/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 39/10

DRsp Nr. 2010/5427

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 16.09.2009