BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 10/10
DRsp Nr. 2010/4870
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angwandt (Art. 316d StGB ).
Vorinstanz:
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