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BGH - Entscheidung vom 23.02.2010

5 StR 10/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 10/10

DRsp Nr. 2010/4870

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angwandt (Art. 316d StGB ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: