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BGH - Entscheidung vom 20.01.2010

2 StR 501/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 2 StR 501/09

DRsp Nr. 2010/3192

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2 , 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der ersten Tat beruht das Urteil nicht. Zum einen hat das Landgericht - was nicht eben nahe lag - zu Gunsten der Angeklagten einen minder schweren Fall aufgrund einer Provokation nach § 213 StGB angenommen, zum anderen hat es den Umstand, dass der Totschlag nur versucht war, bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich berücksichtigt.

2. Hinsichtlich der zweiten Tat beschwert die Annahme einer nur versuchten Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten die Angeklagte nicht.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 30.06.2009