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BGH - Entscheidung vom 02.12.2010

4 StR 464/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 4 StR 464/10

DRsp Nr. 2011/1134

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 18.05.2010