BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 3 StR 395/10
DRsp Nr. 2010/19801
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.07.2010
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