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BGH - Entscheidung vom 09.09.2010

3 StR 82/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 3 StR 82/10

DRsp Nr. 2010/17347

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten um drei Monate geschärft und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Bei deren Bemessung hat es zwar auch die in den Fällen II. 2 bis II. 6 des Urteils der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. März 2007 verhängten Einzelstrafen einbezogen, obwohl das Verfahren in diesen Fällen durch Beschluss des Senats vom 30. Januar 2008 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Mit Blick auf die verbleibenden einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (sieben Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) ist jedoch auszuschließen, dass die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich drei Monate auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich lediglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an einer nach ihrer Auffassung eigentlich angemessenen Erhöhung der Einsatzstrafe gehindert gesehen hat.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 09.09.2009