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BGH - Entscheidung vom 02.09.2010

2 StR 342/10

BGH, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 2 StR 342/10

DRsp Nr. 2010/16408

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hildburghausen vom 7. Februar 2007 - 110 Js 28081/06 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Vorinstanz: LG Meiningen, vom 19.02.2010