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BGH - Entscheidung vom 31.03.2010

2 StR 590/09

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 590/09

DRsp Nr. 2010/7708

Verwerfung einer Revision als unbegründet mit der Folge des Entfallens der Verfallsanordnung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: