BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 590/09
DRsp Nr. 2010/7708
Verwerfung einer Revision als unbegründet mit der Folge des Entfallens der Verfallsanordnung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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