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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

5 StR 477/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 477/09

DRsp Nr. 2010/1820

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: