BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 StR 252/10
DRsp Nr. 2010/12959
Verwerfung einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Januar 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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