BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen IV ZR 132/08
Verwerfung einer Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen-ständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636 m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418 , 3419; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.