BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 233/09
Verwerfung einer Anhörungsrüge wegen unzureichender Begründung
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 20. Juli 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen, ohne daraus die vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 , 286). Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich befassen (BVerfG, NJW 1992, 1031 ; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7).