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BGH - Entscheidung vom 08.07.2010

4 StR 153/10

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 153/10

DRsp Nr. 2010/12976

Verwerfung der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge begründeten Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2009 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2010 dargelegten Gründen unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles - vor allem die mit einer umfassenden Aufklärung auch der Beteiligung anderer verbundenen Selbstanzeige der nicht vorbestraften Angeklagten, die sich durch die Taten nur insoweit selbst begünstigt hat, als sie ihren Arbeitsplatz erhalten wollte - eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 2. Dezember 2008 ( 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71 ) zur Frage der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung aus Rechtsgründen nicht geboten war.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 05.10.2009