BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 StR 124/10
Verwerfung der Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Anhörung des medizinischen Sachverständigen im Termin vom 12. November 2009 sei in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (§ 338 Nr. 5 StPO ), geht schon deshalb ins Leere, weil die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Freibeweisverfahren zu klären ist.