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BGH - Entscheidung vom 13.04.2010

5 StR 9/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 5 StR 9/10

DRsp Nr. 2010/7698

Verwerfung der Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine nähere Auseinandersetzung mit den nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfen nach §§ 173 , 174 StGB war hier angesichts der die Aussage der Nebenklägerin stützenden sonstigen Umstände in den abgeurteilten Fällen auch vor dem Hintergrund der von der Revision mitgeteilten Befunde des Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht unerlässlich. Dies gilt namentlich mangels ausdrücklich angetragenen Entlastungsbeweises zu den eingestellten Fällen in der Hauptverhandlung. Davon unberührt bleibt, dass eine Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil oder zumindest im Rahmen des Einstellungsbeschlusses wünschenswert gewesen wäre.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: