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BGH - Entscheidung vom 09.03.2010

5 StR 53/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 53/10

DRsp Nr. 2010/5428

Verwerfung der Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.11.2009