BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 1 StR 114/10
DRsp Nr. 2010/7699
Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Vorinstanz:
© copyright - Deubner Verlag, Köln