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BGH - Entscheidung vom 29.04.2010

3 StR 101/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 3 StR 101/10

DRsp Nr. 2010/8638

Verwerfung der Revision eines Angeklagten mangels Rechtsfehlers

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Teil 4 B. II.:

Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Polizeibeamtinnen KOK'in L. und POK'in O. und deren unterlassenen Vernehmung beruht das Urteil nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: