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BGH - Entscheidung vom 09.03.2010

5 StR 68/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 68/10

DRsp Nr. 2010/5430

Verwerfung der Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne jede Erörterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Angeklagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 09.10.2009