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BGH - Entscheidung vom 11.05.2010

1 StR 210/10

Normen:
StPO § 345 Abs. 1 S. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
ZPO § 189

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 210/10

DRsp Nr. 2010/9615

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unzulässig wegen Verspätung

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Februar 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1 S. 2; StPO § 346 Abs. 1 ; StPO § 346 Abs. 2 ; ZPO § 189 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet.

Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist". Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.

Vorinstanz: LG München I, vom 11.02.2010