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BGH - Entscheidung vom 29.07.2010

1 StR 349/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 349/10

DRsp Nr. 2010/14863

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet nach Prüfung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 21.04.2010