BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 59/10
DRsp Nr. 2010/5429
Verwerfung der Revision bei Stützung auf Notwehr
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.11.2009
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