Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.04.2010

3 StR 64/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 3 StR 64/10

DRsp Nr. 2010/11017

Verwerfung der Revision aufgrund mangelnden Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 30.11.2009