BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 3 StR 64/10
DRsp Nr. 2010/11017
Verwerfung der Revision aufgrund mangelnden Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 30.11.2009
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