BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 3 StR 23/10
DRsp Nr. 2010/3497
Verwerfung der Revision aufgrund einer fehlenden Nachteilhaftigkeit für den Angeklagten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349 Abs. 4 StPO , vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 20.08.2009
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