BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 4 StR 471/09
Verwerfung der Revision aufgrund einer fehlenden Nachteilhaftigkeit für den Angeklagten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuld- und Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.