BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 5 StR 85/10
Verwerfung der Revision auch im Hinblick der Feststellung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch seine Alkoholisierung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung des Landgerichts, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch seine Alkoholisierung nicht erheblich vermindert gewesen sei, ist bedenklich. Der Senat schließt indes aus, dass der Angeklagte für das von Gruppendynamik geprägte raubähnliche Gesamttatgeschehen bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB noch milder sanktioniert worden wäre. Angesichts der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten und zum Charakter der Tat wird die Anwendbarkeit des § 35 BtMG nicht zweifelhaft sein (vgl. UA S. 4).