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BGH - Entscheidung vom 05.07.2010

5 StR 236/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 236/10

DRsp Nr. 2010/13440

Verwerfung der Revision als unzulässig

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.11.2009