BGH, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 236/10
DRsp Nr. 2010/13440
Verwerfung der Revision als unzulässig
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.11.2009
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