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BGH - Entscheidung vom 01.12.2010

2 StR 503/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 2 StR 503/10

DRsp Nr. 2010/22192

Verwerfung der Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen verurteilt worden ist - dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 28. September 2006 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 23.04.2010