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BGH - Entscheidung vom 22.09.2010

2 StR 409/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 2 StR 409/10

DRsp Nr. 2010/17592

Verwerfung der Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jedoch wird die Urteilsformel nach ihrem Satz 1 um den Satz ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird wie folgt berichtigt: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 09.03.2010