BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 265/10
DRsp Nr. 2010/11272
Verwerfung der Revision als unbegründet
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin abgeändert, dass der Teilfreispruch entfällt (vgl. BGHSt 44, 196 , 202; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 260 Rn. 13 m. w. N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Gera, vom 17.12.2009
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