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BGH - Entscheidung vom 13.07.2010

4 StR 261/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 261/10

DRsp Nr. 2010/13451

Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 27. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. verhängten Einzelgeldstrafe holt der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe, der es auch dann bedarf, wenn aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest (BGH, Beschl. v. 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: