Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.07.2010

4 StR 234/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 234/10

DRsp Nr. 2010/13450

Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Landgericht eine Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei mangels einer hinreichend konkreten Behandlungsaussicht (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 4 m.w.N.) abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: